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...seit 1862
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(Auszüge aus dem Einspruchsbescheid in kursiver und farblich abgesetzter Schrift)Der Kirchenvorstand hat am 22.01.2019 über die 39 vorliegenden Einsprüche gegen die am 17./18.11.2018 stattgefundene Kirchenvorstandswahl in der Kirchengemeinde St. Johann Baptist entschieden. Der zulässige, auch form- und fristgerecht eingelegte Einspruch gegen die Wahl wird als unbegründet zurückgewiesen, weil keine Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften, die das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst haben könnten, vorliegt. Damit ist die Voraussetzung für die Ungültigkeit der Wahl gemäß Art. 21 Abs. 2 WahlO nicht gegeben. Der Einspruch wurde zum einen mit der nicht ausreichenden Anzahl der zur Wahl gestellten Kandidaten und zum anderen mit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch das Nichtveröffentlichen der Verkaufsabsichten der Kirche an die Contilia und dem dazu ergangenen Beschluss vor der Wahl begründet. Nach Art. 6 Abs. 2 der vom Bischof von Essen erlassenen Wahlordnung für die Kirchenvorstände soll die vom Wahlausschuss aufzustellende Vorschlagsliste mindestens 1/3 mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder zu wählen sind. Die Liste muss in jedem Fall einen Kandidaten mehr enthalten, als Mitglieder zu wählen sind. Nach dem Beschluss des Kirchenvorstands zum Verkauf der Kirche reduzierte sich die Wahlliste und es standen mit einem Ergänzungsvorschlag nur acht Kandidaten zur Wahl. Die Regelung über eine Mindestanzahl von Kandidaten soll sicherstellen, dass die Wähler zumindest eine minimale Auswahlmöglichkeit unter den Kandidaten haben müssen. Dies war bei der Wahl nicht mehr der Fall. Ablehnende Begründung des Kirchenvorstands Die Rüge, die Kandidatenliste hätte mindestens neun Kandidaten enthalten müssen, in der Liste seien jedoch nur acht Kandidaten benannt gewesen, greift nicht: gemäß Art. 6 Abs. 2 Wahlordnung muss mindestens ein Kandidat mehr in die Vorschlagsliste aufgenommen sein als Mitglieder zu wählen sind. Diese Vorschrift regelt ausschließlich die Erstellung der Vorschlagsliste, die mindestens fünf Wochen vor dem Wahltermin, demnach am 13./14.10.2018, wahlordnungsgemäß veröffentlicht werden musste und betrifft damit nicht den am Wahltag auszufüllenden Stimmzettel. … Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorschlagsliste am 12.10.2018 enthielt diese neun Kandidaten, folglich einen Kandidaten mehr als Mitglieder zu wählen waren und damit ausreichend Kandidaten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 WahlO. … … Die Wählerinnen und Wähler hatten auch bei acht Kandidaten die Möglichkeit der Wahl im Sinne einer Auswahl, da nicht alle Kandidaten gewählt werden müssen. Die Behauptung, dass bei einer Liste von acht Kandidaten und acht zu vergebenden Plätzen die Wähler die Chance gehabt hätten, Kandidaten nicht zu wählen, ist völlig realitätsfremd. Dies würde nämlich voraussetzen, dass in der genannten Konstellation ein Kandidat keine einzige Stimme bekommen hätte, damit er nicht gewählt wird. Denn selbst mit nur einer erhaltenen Stimme wird der Kandidat gewählt werden. Damit ist aber klar, dass jeder der aufgestellten Kandidaten auch Kirchenvorstand wird, d.h. das Ergebnis der Wahl stand bereits vor der Wahl fest. Dies ist nicht Sinn und Zweck einer Wahl, die dem Wähler eine Auswahl unter mehreren Kandidaten bieten soll, weshalb ja auch die zwingende Vorschrift in der Wahlordnung enthalten ist, dass wenigstens ein Kandidat mehr aufgestellt werden muss, als zu besetzende Stellen vorhanden sind. Vor der Wahl wurden die Wählerinnen und Wähler getäuscht.Der KV hat Informationen zum beabsichtigten Verkauf von Kirche und Grundstück vor der Wahl der Gemeinde vorenthalten. Weder vor der Beschlussfassung am 29.10.2018 noch danach bis zur Wahl erfolgte eine Information. Dies erfolgte ausschließlich dazu, das Wählervotum zu beeinflussen. Eine rechtzeitige Information hätte einen maßgeblichen (und vom KV nicht gewünschten) Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Selbst der Pfarrgemeinderat wurde erst am 13.11.2018, und damit erst unmittelbar vor der Wahl informiert, aber zu Stillschweigen verpflichtet. Dies ist eine gravierende Verletzung demokratischer und rechtstaatlicher Wahlgrundsätze. Hier bestand eine zwingende Offenbarungspflicht des KV gegenüber der Gemeinde. Damit ist es im Vorfeld der Wahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen, die auf das Wahlergebnis entscheidenden Einfluss hatten. Der Grundsatz der Wahlfreiheit setzt voraus, dass sich die Wähler über Ziele und Verhalten der Wahlbewerber frei von Manipulationen informieren können. Wähler müssen vor Beeinflussungen geschützt werden, die ihre Entscheidungsfreiheit trotz Wahlgeheimnis beeinträchtigen. Zu diesen Beeinflussungen gehören Des- oder Fehlinformationen. Das Vorenthalten der Wahrheit stellt eine erhebliche Verletzung der Freiheit der Wahl dar. Ablehnende Begründung des Kirchenvorstands Eine Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften, die das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst haben könnten, ist auch nicht darin zu sehen, dass durch die Nichtveröffentlichung des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 29.10.2018, wonach das Kirchengrundstück veräußert werden soll, dass Wählervotum beeinflusst worden wäre. Eine rechtswidrige Beeinflussung liegt schon deshalb nicht vor, da alle für das Verfahren notwendigen Gremien informiert wurden. Über den Beschluss des Kirchenvorstandes vom 29.10.2018 wurde der Pfarrgemeinderat am 13.11.2018, also noch vor der Wahl, gemäß der Verordnung zur Kooperation von Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand informiert. Zunächst ist festzustellen, dass nicht der KV-Beschluss vom 29.10.2018 bekannt zu geben war, sondern über die durchgeführten Aktivitäten im Hinblick auf einen Verkauf von Kirche und Grundstück zu informieren war. Die Aussage, dass eine rechtswidrige Beeinflussung schon deshalb nicht vorliegt, da alle für das Verfahren notwendigen Gremien informiert wurden, ist falsch. Hier verkennt (und verschweigt) der Kirchenvorstand, dass es nicht primär um die erforderliche Information von Gremien geht, sondern um den zwingenden Informationsanspruch der Wähler (mehrere Tausende Wahlberechtigte) vor der Kirchenvorstandswahl. Den Hinweis auf die Information von acht PGR-Mitgliedern für eine ausreichende Information aller Wählerinnen und Wähler anzuführen, lässt auf eine sehr eigene demokratische Einstellung schließen. Vor allem, wenn der PGR anschließend bis zur Pfarrversammlung, und damit bis nach der Wahl, zum Stillschweigen verpflichtet wird. Vor dem Hintergrund, dass die vorgeschlagenen und gewählten Kandidaten überwiegend mit den aus dem vorherigen Kirchenvorstand ausgeschiedenen Kandidaten übereinstimmen und dass es genau dieser Kirchenvorstand war, der – ohne vorherige Information der Pfarrei – in seiner Sitzung vom 29.10.18 dem Verkauf der Grundstücke zugestimmt hatte, spricht einiges dafür, dass bei rechtzeitiger Information der Pfarrangehörigen gerade diese Kandidaten nicht mehr gewählt worden wären. Des Weiteren hat diese fehlende Information bereits auf einer früheren Stufe Einfluss auf die Wahl genommen: Wenn die geplanten Projekte im relevanten Zeitraum vor der Wahl bekannt gewesen wären, so wäre es angesichts der Beteiligung der bisherigen (und neu aufgestellten) KV-Mitglieder an dem Beschluss über den Verkauf der Grundstücke durchaus möglich gewesen, dass Wahlvorschläge für andere Kandidaten eingereicht worden wären, die zu diesem Thema eine definitiv andere Auffassung haben. Zusammen mit dem Einspruch gegen die Kirchenvorstandswahl wurde auch der Antrag gestellt, den Beschluss des Kirchenvorstands zum Verkauf der Kirche aufzuheben. § 2 der Verordnung über die Kooperation von Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand regelt die Beteiligung des PGR an Entscheidungen des Kirchenvorstands. Bei Grundsatzentscheidungen, u.a. über Schließung oder Veräußerung von Kirchengebäuden, Pfarrhäusern und Einrichtungen der Pfarrei hat der PGR ein Recht zur Stellungnahme (Absatz 2a). Vor einer derartigen Entscheidung ist der PGR rechtzeitig zu informieren und ihm ist Einblick in die Unterlagen zu gewähren (Absatz 3). Im Protokoll der Beschlussfassung ist die Beteiligung des PGR aufzunehmen und dieser Vermerk ist ins Sitzungsbuch aufzunehmen. Der PGR ist erst am 13.11.2018, damit deutlich nach der Entscheidung durch den KV informiert worden. Mitteilung des Kirchenvorstands Zu ihrem Antrag auf Aufhebung des KV-Beschlusses vom 29.10.2018 werden sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückmeldung des neuen Kirchenvorstands erhalten. Warum erfolgte keine zusammenhängende rechtliche Prüfung? Warum wird der rechtswidrig zustande gekommene Beschluss nicht aufgehoben? Welche Absicht soll damit verfolgt werden? Wie geht es weiter?Gegen den Einspruchsbescheid wurde fristgerecht Berufung beim Bischöflichen Generalvikariat eingelegt.
Es wurde anwaltlich begründet der Antrag gestellt, die Wahl zum Kirchenvorstand für ungültig zu erklären und Neuwahlen unverzüglich anzusetzen.
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Autor V.i.S.d.P.Der Verein Gemeinsam LEBEN in St. Johann e.V. Archiv
März 2022
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